Wirtschaftsprüfer/Deckungsumfang


• Neben Vermögensschäden sind auch Personen- und Sachschäden gedeckt
• Nicht erfasst sind Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung
• Ansprüche auf Gewährleistung für Mängel (zB auch Entgelt für mangelhaft erbrachte Leistungen)
• Ansprüche auf Schadenersatz, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder einen besonderen Zusage über den Umfang der gesetzlichen Schadenersatzpflicht hinausgehen
• Fakultative Objektdeckung: Nur aufgrund besonderer Vereinbarungen bezieht sich der Versicherungsschutz auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus Prospektbegutachtungen und – kontrollen jeglicher Art,
Sachverständigentätigkeiten gemäß dem Übernahmegesetz sowie aus Bestätigungsvermerken (z.B. Comfort Letter). Mitversichert sind jedoch Abschlussprüfungen im Sinne der §§ 268ff UGB.
• kein Angehörigenausschluss
• Vertragshaftung ist mitversichert mit Ausnahme von Erfolgs- oder Garantiezusagen
• Bürohaftpflicht inkludiert – Erweiterung des Versicherungsschutzes auf Risiken der Datenverarbeitung

 

Mitversicherte Personen

1.) gesetzliche Vertreter des Versicherungsnehmers und solche Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes angestellt hat
2.) Sämtliche Schadenersatzverpflichtungen übriger Arbeitnehmer für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtung verursachen, jedoch unter Ausschluss von Personenschäden, soweit es sich um Arbeitsunfälle unter Arbeitnehmern des versicherten Betriebes im Sinne der Sozialversicherungsgesetze handelt
3.) Sonstige Personen (zB. Freie Mitarbeiter, Substituten, Subunternehmer, Urlaubsvertreter), die für den Versicherungsnehmer tätig werden, jedoch nur insoweit, als hiefür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht (Subsidiärdeckung) Stellvertreter, Liquidatoren oder Kanzleiverweser iSd Wirtschaftstreuhänderberufsordnung, insoweit diese Personen für Rechnung des Versicherungsnehmers tätig sind.

 

Pflichtversicherung

Für eine Haftpflichtversicherung, zu deren Abschluss eine gesetzliche Verpflichtung besteht (Pflichtversicherung), gelten die besonderen Vorschriften der §§ 158 c bis 158 i VersVG. Soferne bei einer gesetzlichen Pflichtversicherung vorgesehen, entfällt bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme die Begrenzung der Jahreshöchstleistung und/oder eine etwaige Beschränkung der Nachdeckung aus Verstößen, die während der Laufzeit des Versicherungsvertrages erfolgt sind. Maßgeblich sind in diesen Fällen Deckungsumfang und Versicherungssumme im Zeitpunkt des Verstoßes.

Kosten gemäß Art.7 Pkt. 3.4 werden nicht auf die Versicherungssumme angerechnet.

Übersteigt der Haftpflichtanspruch die gesetzliche Mindestversicherungssumme entsprechend den einschlägigen beruflichen Vorschriften, so trägt der Versicherer die Kosten nur mit jenem Betrag, der bei einem Anspruch in Höhe der Pflicht-Versicherungssumme aufgelaufen wäre. Dies gilt auch dann, wenn es sich um mehrere aus einem Verstoß entstehende Ansprüche handelt. Diese Anteilsmäßigkeit entfällt bei erfolgreicher Abwehr der Ansprüche und ist jedenfalls mit der gewählten Versicherungssumme begrenzt. Dies gilt auch bei Basisversicherungen von Großschaden- Gruppen oder Excedentenversicherungen für die Basisversicherungssumme.